Satzung

Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zum Wohl der Tiere e.V., Gnadenhof Lossa“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Thallwitz / OT Lossa.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein zum Wohl der Tiere e.V., Gnadenhof Lossa verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist Schutz der gesamten Tierwelt.
  3. Arten und Naturschutz ist vom Tierschutz nicht zu trennen.
  4. Bekämpfung des Missbrauchs der Tiere sowie der Verbesserung ihrer Lebensqualität.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen (Urkunde als Anlage beigefügt).

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

      1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
      2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

 

Dem Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Der Jahresbeitrag wird alljährig von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr geschlossen.
  4. Der Vorstand kann den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

      1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
      2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
      4. die Aufnahme neuer Mitglieder

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und ein bis zwei Beisitzern.
  2. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

 

      1. Änderung der Satzung,
      2. die Auflösung des Vereins,
      3. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
      4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Rechnungsprüfer
      5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und Rechnungsprüfer
      6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auf dem Postweg, per email oder persönlich übermittelt werden.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer / innen werden in  der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Dauer ihrer Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
  2. Die Rechnungsprüfer / innen haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ihren Bericht schriftlich niederzulegen, sowie einen Antrag auf Entlastung des gesamten Vorstandes zu stellen.
  3. Wiederwahlen der Rechnungsprüfer / innen sind zulässig.

 

§ 11 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein kann Mitglied in anderen Tier – und Naturschutzorganisationen werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vermögens des Vereins abgestimmt, wobei das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und hier im speziellen zwingend für einen anderen Tierschutzverein, zu verwenden ist.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

 

Lossa, am 28.04.2012